Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft Schutzverband gegen Umweltkriminalität

News

4.11.2020 Wien
Versäumungsurteil gegen Alexander Martinschich

Das Handelsgericht Wien hat gegen Alexander Martinschich am 4.11.2020 aufgrund einer Wettbewerbsklage der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft  ein Versäumungsurteil erlassen. Damit wird dem Unternehmer bei sonstiger Exekution verboten, auf seiner Webseite die Entrümpelung oder Entsorgung von Abfällen anzubieten, ohne über eine entsprechende gewerberechtliche beziehungsweise abfallrechtliche Bewilligung zu verfügen.

18.11.2020 Wien
Versäumungsurteil gegen Hasan Koc Transport KG

Das Handelsgericht Wien hat gegen die Hasan Koc Transport KG am 4.11.2020 aufgrund einer Wettbewerbsklage der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft ein Versäumungsurteil erlassen. Damit wird dem unter der Marke Umzugsspezialist auftretenden Unternehmen bei sonstiger Exekution verboten, auf seiner Webseite die Entsorgung von Abfällen anzubieten, ohne über eine entsprechende gewerberechtliche beziehungsweise abfallrechtliche Bewilligung zu verfügen.

19.10.2020 Wien
Versäumungsurteil gegen Dejan STOJANOVIC

Das Handelsgericht Wien hat gegen Dejan STOJANOVIC am 17.11.2020 aufgrund einer Wettbewerbsklage der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft ein Versäumungsurteil erlassen. Damit wird dem Unternehmer bei sonstiger Exekution verboten, im Internet die Entsorgung von Abfällen anzubieten, ohne über eine entsprechende gewerberechtliche beziehungsweise abfallrechtliche Bewilligung zu verfügen.

17.11.2020 Wien
Versäumungsurteil gegen Yasar BABUR

Das Handelsgericht Wien hat gegen Yasar BABUR am 17.11.2020 aufgrund der Wettbewerbsklage der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft ein Versäumungsurteil erlassen. Damit wird dem Unternehmer bei sonstiger Exekution verboten, Sammlung, Entgegennahme und Verbringung von Abfällen auf anzubieten, ohne über eine entsprechende gewerberechtliche beziehungsweise abfallrechtliche Bewilligung zu verfügen.

19.10.2020 Wien
Versäumungsurteil gegen JB-Transport eU

Das Handelsgericht Wien hat aufgrund der Unterlassungsklage der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft am 19.10.2020 ein Versäumungsurteil gegen JB-Transport eU erlassen. Damit wird dem im 2.Wiener Gemeindebezirk niedergelassenen Unternehmen bei sonstiger Exekution verboten, auf seiner Webseite https://www.jb-transport.at die Entrümpelung oder Entsorgung von Abfällen anzubieten, ohne über eine entsprechende gewerberechtliche beziehungsweise abfallrechtliche Bewilligung zu verfügen. 

September 2020 Wien/Niederösterreich/Burgenland

Entrümpler geben Unterlassungserklärung ab

In den letzten Jahren hat es sich in der Entrümpler-Branche eingebürgert, auch ohne entsprechende gewerberechtliche beziehungsweise abfallrechtliche Genehmigungen die Entsorgung von Abfällen anzubieten. Das ging in Einzelfällen bis hin zu gefährlichen Abfällen, wie Lacken oder Asbestzement. Umzug4U eU, A-Team Umzug OG, CLARA Hausbetreuung GmbH, RDD Transporte, Die Mistkäfer und More Service GmbH haben sich nun mit der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft außergerichtlich geeinigt, im geschäftlichen Verkehr nicht mehr die Sammlung beziehungsweise die Entsorgung von Abfällen anzubieten, solange sie nicht über die dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen verfügen. Mit den außergerichtlichen Einigungen konnten viele, oftmals teure Gerichtsverfahren vermieden werden. Leider haben sich zahlreiche Firmen entschlossen, die Unterlassungsaufforderungen der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft zu ignorieren. Sie werden daher in den nächsten Wochen Post vom Gericht erhalten.

8.9.2020 Korneuburg/Gänserndorf
Versäumungsurteil gegen Rümpel-Moni

Das Landesgericht Korneuburg hat am 8.9.2020 ein Versäumungsurteil gegen Monika H. erlassen. Der unter dem Pseudonym Rümpel-Moni bekannten Unternehmerin ist ab sofort gegenüber der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft schuldig, es bei sonstiger Exekution, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu Unterlassen Sammlung , Entgegennahme  und  Verbringung  von  Abfällen  auf  ihren  Webseiten www.ruempel-moni.at/, www.wohnungsräumungen.wien und www.breier-entruempelung.at anzubieten,  ohne  über  eine  entsprechende  gewerberechtliche  beziehungsweise abfallrechtliche Bewilligung zu verfügen.

4.9.2020 Wien
Versäumungsurteil gegen SHAIPI Bau GmbH

Das Handelsgericht Wien hat nun die Rechtskraft des am 17.7.2020 gegen SHAIPI Bau GmbH erlassenen Versäumungsurteils bestätigt. Damit wird dem Unternehmen bei sonstiger Exekution verboten, ua auf dem Grundstück Sophie Lazarsfeld Straße 4a, 1110 Wien, leere und mit Abfällen befüllte Mulden abzustellen sowie LKW abzustellen und dabei die Vorschriften der Gewerbeordnung oder des Abfallwirtschaftsgesetzes zu verletzen.

4.9.2020 Wien
Versäumungsurteil gegen E.H.A. Mulden-Express Service GmbH

Das Handelsgericht Wien hat aufgrund der von der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft am 14.2020 eingebrachten Wettbewerbsklage am 4.9.2020 ein Versäumungsurteil erlassen. Demnach hat es da Unternehmen es ab sofort bei sonstiger Exekution, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Abfälle ohne abfallrechtliche beziehungsweise gewerberechtliche Bewilligung entgegenzunehmen, zu sammeln oder an Dritte zu verbringen. Zwischenzeitlich wurde von der Wiener Magistratsabteilung 22 aber bereits die abfallrechtliche Genehmigung erteilt, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln.

14.8.2020 Linz/Bad Sauerbrunn
MK-Räumungen eU gibt Unterlassungserklärung ab

MK-Räumungen eU hat gegenüber der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft erklärt, es  ab sofort zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs, die Entsorgung von Elektrogeräten, Bauschutt, Sperrmüll, Restmüll, Alteisen und Holz auf der Webseite https://www.mk-raeumungen.at/entruempelung-linz/  ohne abfallrechtliche Genehmigung  anzubieten und damit ein Gerichtsverfharen vermieden.

13.8. 2020 Wulkaprodersdorf/Bad Sauerbrunn
PILZ Gebäudereinigung GmbH gibt Unterlassungserklärung ab

Die  Pilz Gebäudereinigung GmbH hat gegenüber der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft erklärt, es ab sofort zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs, die  fachgerechte  und  umweltgerechte  Entsorgung  von  Möbeln,  elektrischen  Geräten,  Bauschutt,  Fahrzeugen  und  Altöl  auf  ihrer  Webseite  https://www.pilzreinigung.at/leistungen/ubersiedelungen-und-entrumpelungen  ohne  abfallrechtliche  Genehmigung anzubieten. Mit der außergerichtlichen Einigung konnte ein, oft kostenintensives, Gerichtsverfahren vermieden werden.

11.8.2020 Wien
Unterlassungsvergleich mit MDTH

Die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft hat am 11.8.2020 sich mit MDTH Mijo Drobnjak GmbH in den beiden beim Handelsgericht Wien anhängigen UWG-Verfahren verglichen. Demnach verpflichtet sich die Firma es bei sonstiger Exekution zu unterlassen, Abfälle ohne entsprechende abfallrechtliche beziehungsweise und/oder gewerberechtliche Bewilligung zu Sammeln (die Genehmigungen wurden zwischenzeitlich erteilt) und die Aufstellung von Mulden und Fahrzeugen unter Verletzung der Vorschriften der GewO zu unterlassen, wobei die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft bis zum 31.08.2021 verzichtet, von ihrem Exekutionstitel Gebrauch zu machen. 

28.10.2019 Korneuburg/Mannswörth
Versäumungsurteil gegen AMD KG

Das Landesgericht Korneuburg hat gegen die AMD KG ein Versäumungsurteil erlassen, weil die Firma auf ihrem Betriebsareal in Mannswörth ohne entsprechende Betriebsanlagen-Genehmigung Fahrzeuge und Mulden nicht bloß vorübergehend abgestellt hat sowie Abfälle manipuliert und zwischengelagert hat.

14.5.2020 Steyr/Obergrünburg
Unterlassungsvergleich mit Felix Mitter Bau GmbH

Die in 4493 Wolfern niedergelassene Felix Mitter Bau GmbH hat mit der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft vor dem Landesgeicht Steyr nach vorangegangener UWG-Klage zu 2Cg 9/20x einen Unterlassungsvergleich abgeschlossen. Die Baufirma verpflichtet sich gegenüber dem Verein, es ab sofort bei sonstiger Exekution im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Abfälle, insbesondere Brandschutt und Baurestmassen, auf der Liegenschaft EZ 49 KG 49009 Obergrünburg, durch Einbau bzw Abkippen der Abfälle auf einem dafür nicht vorgesehenen Ort abzulagern oder zu entsorgen und dabei die Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes zu verletzen. Weiters verpflichtet sich die Felix Mitter Bau GmbH es ab sofort zu unterlassen, Brandschutt (31441g) oder Asbestzemente (31412g) ohne abfallrechtliche Bewilligung zu behandeln.

 
8.10.2019 Wien
Vergleich mit B.Hani
 
Auch die dritte Auseinandersetzung mit der B.Hani GmbH konnte mit einem beim Handelsgericht Wien abgeschlossenen Vergleich beigelegt werden. Die Firma verpflichtet sich gegenüber der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft, es ab sofort bei sonstiger Exekution im geschaftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Abfalle ohne abfallrechtliche oder gewerberechtliche Bewilligung zu sammeln und eine Großtel der Prozesskosten zu ersetzen.
 
 
12.9.2019 Eisenstadt/Wien
Versäumungsurteil gegen Adria Autovermietung GmbH
Das Landesgericht Eisenstadt hat gegen die Adria Autovermietung GmbH ein Veräumungsurteil erlassen. Demnach ist die beklagte Firma gegenüber der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft schuldig, es ab sofort bei sonstiger Exekution, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes zu unterlassen,  auf der Ladestraße 1 des Wiener Nordwestbahnhofes Taborstraße 95, 1200 Wien,  Abfälle in Mulden  zwischenzulagern und Lastkraftfahrzeuge abzustellen und dabei die Vorschriften der Gewerbeordnung, des Abfallwirtschaftsgesetzes und/oder der baurechtlichen Vorschriften der Stadt Wien zu verletzen.

10.9.2019; Wien

Am 2.11.2018 wurde über das Einschreiten gegen B. Hani GmbH berichtet. Dazu ist nachträglich mitzuteilen, dass das Oberlandesgericht Wien nun mit Urteil vom 23.8.2019 die Klage der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft abgewiesen hat.
In dem Verfahren ging es – vereinfacht gesagt – um eine nicht genehmigte Betriebsanlage. Die B.Hani GmbH vertrat den Standpunkt, dass für das Abstellen von LKW’s und das Zwischenlagern von Mulden keine Genehmigungspflicht bestehe.  In einem Beratungsprotokoll eines „Projektsprechtages“ der Stadt Wien war solches nämlich unverbindlich der Firma mitgeteilt worden. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Erstgericht den Standpunkt vertreten, dass der Hani B. GmbH nichts vorzuwerfen ist, da sie vom Magistrat der Stadt Wien eine, zwar ausdrücklich als „unverbindlich“ titulierte Auskunft über die mangelnde Genehmigungspflicht der Anlage erhalten hat. Die Rechtsauffassung der Beklagten wäre, so das Gericht, daher vertretbar. Ob sie auch objektiv richtig ist, wurde nicht geklärt. Auf den (wohl maßgeblichen) Vorwurf, dass die Gesetzesverletzungen als absolute Grundlagen der gewerblichen Tätigkeit subjektiv vorwerfbar sind, ging das Oberlandesgericht Wien nicht näher ein. Im Hinblick auf § 37 AWG seien nach der Entscheidung im Ersturteil keine Manipulationen festgestellt worden und die Ausführungen zur Wiener Bauordnung würden gegen das Neuerungsverbot verstoßen, was nun völlig unverständlich ist, da es sich dabei um kein Tatsachenvorbringen gehandelt hat.

Das UWG-Verfahren ist somit abgeschlossen. Erledigt ist die kafkaeske Angelegenheit damit aber noch lange nicht. Der Magistrat der Stadt Wien wird nun Farbe bekennen müssen, ob es für das nicht bloß vorübergehende Abstellen von LKW‘s und das Zwischenlagern von leeren oder mit Abfall befüllten Mulden einer Betriebsanlagengenehmigung bedarf oder nicht. Die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft ist ergebnisoffen. Es wäre sogar eine ausgesprochene Verwaltungsvereinfachung sollte die Behörde zur Ansicht kommen, dass es keiner Genehmigung bedarf. Wichtig ist nur, dass gleiches Recht für alle Unternehmen gilt.

 
3.7.2019; Wien
Unterlassungsvergleich mit Perle GmbH

Mit der UWG-Klage gegen Perle GmbH wurde erstmals gegen einen Unternehmen gerichtlich vorgegangen, das seine Baustellenabfälle an ein, weder nach dem Gewerberecht noch nach dem Abfallrecht zur Sammlung berechtigtes, Unternehmen übergeben hat. Die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft hat sich nun mit ihrem Rechtsstandpunkt, dass durch die Beauftragung eines Unternehmens ohne gewerbe- und abfallrechtliche Genehmigungen ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorsprung erzielt wurde, durchgesetzt und mit Perle einen Unterlassungsvergleich abgeschlossen. Das in der Immobilienbranche tätige Unternehmen ist gegenüber der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft schuldig, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, Unternehmen ohne abfallrechtliche oder gewerberechtliche Bewilligung damit zu beauftragen, Abfälle entgegenzunehmen, zu sammeln oder an Dritte zu verbringen. Außerdem muss Perle einen Teil der Verfahrenskosten ersetzen.

1.7.2019; Wien
Versäumungsurteil gegen Raphael Schreibvogel

Der Verein hat Raphael Schreibvogel im Februar 2019 auf Rechtsgrundlage des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geklagt, weil dieser ohne abfallrechtliche Genehmigung Baustellen entsorgt hat. Nunmehr wurde vom Handelsgericht Wien ein Versäumungsurteil erlassen, mit dem es Raphael Schreibvogel bei sonstiger Exekution verboten wird, Abfälle ohne Genehmigung zu sammeln. Außerdem muss der Unternehmer die Kosten des Verfahrens tragen.
Dem Vernehmen nach will Raphael Schreibvogel nun sein Unternehmen ordentlich aufstellen und sich die notwendigen Berechtigungen besorgen.

25.6.2019; Langenzersdorf/Korneuburg
Versäumungsurteil gegen M.S.V. Mulden GmbH

Das Landesgericht Korneuburg hat am 25.6.2019 ein Versäumungsurteil gegen M.S.V. Mulden GmbH erlassen. Die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft hat letztes Jahr auf Rechtsgrundlage des Bundesgesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb geklagt, weil M.S.V. Abfälle ohne Bewilligung nach § 24 a AWG gesammelt und auf der Liegenschaft EZ 2234, GST-Nr. 2291/1, KG 11029 Langenzersdorf, konsenslos eine Anlage betrieben hat. Zwischenzeitlich hat man aber die notwendigen Bewilligungen eingeholt. Von Ende gut – alles gut kann aber keine Rede sein. Weil der Verdacht besteht, dass die Anlagengenehmigung überschritten wird, wurde der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt.

Obwohl nicht davon auszugehen ist, dass der jetzt angezeigte Sachverhalt strafrechtlich relevant ist, betont die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft ausdrücklich, dass die Unschuldsvermutung gilt.

25.6.2019; Eisenstadt/Wien
6.5.2019; Wien/Oberhausen
Einigung im Wettbewerbsverfahren mit Irmgard Schreibvogel

Im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gegen Irmgard Schreibvogel ist es zu einer kreativen Einigung gekommen. Vom Gericht wurde am 6.5.2019 ein Versäumungsurteil erlassen, gleichzeitig hat die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft eingeräumt, bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Urteils, auf die Durchsetzung des Urteilbegehrens bis zum 30.06.2019 zu verzichten. Eine komplizierte, dafür aber kostensparende Beendigung des Wettbewerbsverfahrens, welches Aufgrund der klaren Beweis- und Rechtslage ohnehin nur zu Gunsten des Vereins hätte ausgehen können. Die beklagte Partei hat damit Zeit für die Einholung der notwendigen Genehmigungen erhalten.

Ganz anders verläuft das Gerichtsverfahren gegen Raphael Schreibvogel. Er bezweifelt die Aktivlegitimation und will vor dem Handeslgericht Wien erst einmal klären, ob die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft überhaupt zur Einbringung einer Wettbewerbsklage berechtigt ist.

18.3.2019; Wien/Oberhausen

UWG-Klage gegen Irmgard Schreibvogel

Irmgard Schreibvogel betreibt in 1210 Wien ein Einzelunternehmen, das Abfälle sammelt und auf den Grundstücken 243/22 und 243/23, EZ 828, KG 06216 Oberhausen, lagert. Zwar besteht für die Liegenschaft eine gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb einer Betriebsanlage zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes und für die Lagerung von verschiedenen Materialien in 20 LKW-Muldencontainern, nicht aber zum Sammeln oder Behandeln von Abfällen. Da eine Aufforderung zur Unterlassung vom Anwalt von Irmgard Schreibvogel negativ beantwortet wurde, hat der Verein beim HG Wien eine Klage eingebracht.

HG Wien, Klage vom 18.3.2019

28.2.2019; Wien
Dritte Klage gegen B. HANI GmbH

Die B. HANI GmbH ist, wie man so schön sagt, ein alter Bekannter. 2014 und 2018 wurden Unterlassungsklagen wegen illegalen Betriebsanlagen in Kleinengersdorf (NÖ) und Wien-Donaustadt eingebracht. Das erste Verfahren endete mit einem Unterlassungsvergleich, das zweite ist noch bei Gericht anhängig. Jetzt wurde festgestellt, dass das Unternehmen auch den Umfang seiner Genehmigung nicht gefährliche Abfälle zu sammeln, überschreitet. Mit der beim HG Wien eingebrachten, neuen Klage soll B. HANI verboten werden, die wettbewerbswidrige Tätigkeit weiterzuführen.

In der Tagsatzung am 24.5.2019 hat B. HANI GmbH einen druckfrischen Bescheid der Wiener Magistratsabteilung 22 vorgelegt, demnach die Firma seit kurzem auch berechtigt sei, Baustellenabfälle, Kartonagen und Holzabfälle zu sammeln. Der Geschäftsführer Betula Hani hätte nicht gewusst, dass man die (Wieder)Erteilung einer Schlüsselnummer auch beantragen muss. Ob diese, nach Auto fahren ohne Lenkerberechtigung, aber absolvierter Fahrschule klingende Erklärung für das Handelsgericht Wien ausreicht, wird sich in der Streitverhandlung im Oktober zeigen. Im Straßenverkehr jedenfalls hätte diese Ausrede jedenfalls keine Chance.

26.2.2019; Wien
UWG-Klage gegen Raphael Schreibvogel

Raphael Schreibvogel entsorgt Baustellen im Raum Wien, verfügt aber über keine Genehmigung nach § 24a AWG Abfälle zu sammeln. Weil der Einzelunternehmer die Aufforderung, die unerlaubte Tätigkeit einzustellen und eine Unterlassungserklärung abzugeben, ungenutzt verstreichen ließ, wurde nun eine UWG-Klage eingebracht. Jetzt ist das Handelsgericht Wien am Zug.

12.2.2019; Wien
Einstweilige Verfügung gegen SHAIPI Bau GmbH

Im UWG-Verfahren der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft – Schutzverband gegen Umweltkriminalität gegen die SHAIPI Bau GmbH hat das Handelsgericht Wien am 12.2.2019 eine Einstweilige Verfügung erlassen. Sie verbietet dem Unternehmen Abfälle zu sammeln und zu behandeln, sofern es nicht über die entsprechende Erlaubnis des Landeshauptmanns verfügt.

Der Beschluss des Handelsgerichts Wien räumt auch gleich mit der Ansicht, Baumeister dürften Abfälle sammeln, auf. Die Auffassung kann sich auch nicht auf § 32 Abs 1 Z 7 GewO stützen, denn nach dieser Bestimmung ist zwar dem Gewerbetreibenden das Sammeln und Behandeln von Abfällen gewerberechtlich erlaubt, doch bleiben abfallrechtliche Regelungen davon unberührt. Unbedingte Voraussetzung ist also eine Genehmigung gemäß § 24 a AWG.

Auch die Ausrede, SHAIPI brauche keine AWG-Genehmigung, weil man Abfälle nur transportieren und nicht sammeln würde, hat nicht gehalten. Das Handelsgericht Wien definiert sowohl vorläufige Sortierung als auch vorläufige Lagerung von Abfällen (in Mulden) zum Zwecke des Transports zu einer Abfallbehandlungsanlage als Sammlung.

HG Wien, 39 Cg 35/18t, EV vom 12.2.2019

11.2.2019
Johann Neubauer & Sohn GmbH gibt Unterlassungserklärung ab

Aufgrund von Beschwerden aus der Branche, dass auf dem Grundstück 707/2, EZ 2244, KG 06207 Großenzersdorf, Bauschutt und verunreinigter Bodenaushub lagert, ist die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft – Schutzverband gegen Umweltkriminalität auf die Johann Neubauer & Sohn GmbH aufmerksam geworden. Ein gerichtliches Einschreiten war aber nicht notwendig. Auf Aufforderung hin hat sich das Unternehmen verpflichtet, das rechtswidrige Verhalten einzustellen und die in der ehemaligen Schottergrube abgelagerten Abfälle bis zum 6. März 2019 zu entfernen.

6.2.2019; Vösendorf
Unibail-Rodamco veranlasst Räumung illegaler Abfallablagerungen

Ein durch Plakatwände gut abgeschirmtes Grundstück in der Motorcity Süd wurde von zahlreichen Firmen als Zwischenlager für alle Arten von Abfällen benützt – natürlich ohne behördliche Genehmigung und ohne Einrichtungen zum Schutz der Umwelt.

Von der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft – Schutzverband gegen Umweltkriminalität auf die rechtswidrige Situation aufmerksam gemacht, hat der Eigentümer von SCS beziehungsweise MCS rasch reagiert und eine Räumung veranlasst.

Schreiben Unibail-Rodamco vom 6.2.2019

 
13.12.2018; Wien
Versäumungsurteile gegen Ahmet Bulduk Gesellschaft m.b.H. und KMH Profi Bau und Transport GmbH
 
Das Handelsgericht Wien hat am 29.11.2018 gegen die KMH Profi Bau und Transport GmbH mit Sitz in der Talpagasse 1 a, 1230 Wien, und am 13.12.2018 gegen die Ahmet Bulduk Gesellschaft m.b.H, Mannswörtherstraße 21, 1110 Wien, Versäumungsurteile erlassen. Beiden Unternehmen wird damit verboten Abfälle zu sammeln und zu behandeln, sofern sie nicht über die dafür notwendigen Genehmigungen verfügen. Die reinen Gerichtskosten belaufen sich für KMH Profi Bau und Transport GmbH auf Euro 3.157, für Ahmet Bulduk Gesellschaft m.b.H auf Euro 2.870, dazu kommen noch die Kosten der Urteilsveröffentlichung in der Höhe von rund Euro 3.500 je Unternehmen.
 

10.12.2018; Zaußenberg/St. Pölten
UWG-Klage gegen Heinz Kruplak

Die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft – Schutzverband gegen Umweltkriminalität hat gegen das Einzelunternehmen Heinz Kruplak, Ortsstraße 26, 3701 Zaußenberg, eine UWG-Klage eingebracht. Die Firma hat am Grundstück 123, EZ 25, KG 20003 Altenwörth, Abbrucharbeiten durchgeführt und dabei Dachschindeln aus Asbestzement zerkleinert. Keine ungefährliche Sache, denn beim Zerkleinern von Asbestzement können potentiell schädliche Stoffe freigesetzt werden. Und obwohl Asbestabfälle grundsätzlich nur in Deponien abgelagert werden dürfen, hat man den Schutt gleich am Grundstück wieder eingebaut. Außerdem sind laut AbfallverzeichnisVO 2003 sämtliche asbesthaltige Abfälle, d.h. auch Asbestzement, gefährliche Abfälle und müssen über Sammler mit entsprechender Sammlererlaubnis nach §24a AWG 2002 entsorgt werden. Laut Elektronischem Datenmanagement des Umweltbundesamtes verfügt Heinz Kruplak jedoch nicht über die Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Asbestzement (31412g), Asbestzementstäuben (31413g) oder Asbestabfällen, Asbeststäuben (31437g).

LG St. Pölten, Klage vom 10.12.2018

10.11.2018; Wien/Langenzersdorf
UWG-Klage gegen M.S.V. Mulden GmbH

Die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft – Schutzverband gegen Umweltkriminalität hat die im Februar 2017 gegründete M.S.V. Mulden GmbH vor dem Landesgericht Korneuburg auf Unterlassung geklagt, weil sie Abfälle ohne Bewilligung nach § 24a AWG sammelt und auf der Liegenschaft EZ 2234, KG 11029 Langenzersdorf, Gst-Nr. 2291/1, genehmigungslos eine Betriebsanlage betreibt.

Bereits 2015 ist der Verein vor dem Handelsgericht Wien gegen die M.S.V. Mulden- und Containerservice GmbH eingeschritten. Am 27.2.2017 wurde dieses Unternehmen dann liquidiert, nachdem ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet werden konnte

LG Korneuburg, Klage vom 10.11.2018

2.11.2018; Wien
UWG-Klage gegen B. Hani GmbH

Die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft – Schutzverband gegen Umweltkriminalität klagt die B. Hani GmbH auf Unterlassung, weil sie in der Breitenleer Straße 135 im 22. Wiener Gemeindebezirk Abfälle manipuliert und zwischenlagert ohne über die dafür notwendige Betriebsanlagengenehmigung zu verfügen. Mit der Klage soll dem Unternehmen auch verboten werden, LKWs und Mulden nicht bloß vorübergehend auf dem ehemaligen Gutshof abzustellen.

Die Klage ist nicht die erste gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Verein und der Firma. Bereits 2014 wurde eine Unterlassungsklage wegen einer illegalen Betriebsanlage im niederösterreichischen Kleinengersdorf eingebracht. Das Verfahren endete damals mit einem Unterlassungsvergleich.

HG Wien, Klage vom 2.11.2018

HG Wien, 39 Cg 36/14h, Vergleich vom 3.12.2014 

19.10.2018; Wien/Gerasdorf
UWG-Klage gegen Ahmet Bulduk Gesellschaft m.b.H.

Die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft – Schutzverband gegen Umweltkriminalität hat die Ahmet Bulduk Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in der Mannswörtherstraße 21 im 11. Wiener Gemeindebezirk vor dem Handelsgericht Wien auf Unterlassung geklagt, weil sie Abfälle ohne Bewilligung gemäß § 24a AWG 2002 sammelt und auf der Liegenschaft EZ 4139, KG 01708 Gerasdorf, zwischenlagert. Die UWG-Klage wurde notwendig, weil das Unternehmen eine Aufforderung, die wettbewerbswidrige Tätigkeit einzustellen und eine Unterlassungserklärung abzugeben, ignoriert hat.

HG Wien, Klage vom 19.10.2018

10.10.2018; Siegendorf/Eisenstadt
Unterlassungsvergleich mit Adria Autovermietung GmbH und Adria Muldenservice GmbH

Die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft hat Ende 2017 Adria Autovermietung GmbH auf Unterlassung geklagt, weil sie Abfälle ohne AWG-Genehmigung gesammelt hat. Aus dem gleichen Grund flatterte auch Adria Muldenservice GmbH wenige Monate später eine UWG-Klage ins Haus. Obwohl beide Unternehmen anfangs ganz entschieden bestritten irgendetwas Ungesetzliches getan zu haben, haben sie sich in der Verhandlung am 10. Oktober 2018 der Klage des Vereins unterworfen und einen Unterlassungsvergleich abgeschlossen. Zusätzlich müssen Adria Autovermietung GmbH und Adria Muldenservice GmbH die Verfahrenskosten von insgesamt rund 7.500 bezahlen.

LG Eisenstadt 3 Cg 121/17m, Vergleich vom 10.10.2018

LG Eisenstadt 3 Cg 66/18z, Vergleich vom 10.10.2018

3.10.2018; Herrnbaumgarten/Korneuburg
Unterlassungsvergleich mit König Gesellschaft m.b.H.

Die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft – Schutzverband gegen Umweltkriminalität hat am 3.10.2018 mit der König Gesellschaft m.b.H. vor dem Landesgericht Korneuburg einen Vergleich abgeschlossen. Demnach verpflichtet sich das Herrnbaumgartner Unternehmen es ab sofort bei sonstiger Exekution im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Abfälle ohne Bewilligung nach § 24a AWG zu sammeln und zu behandeln, auf den Liegenschaften EZ 2169, KG 15115 Herrnbaumgarten, GSt-Nr. 5078, sowie EZ 4393, KG 15115 Herrnbaumgarten, GSt-Nr. 5079, eine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage und/oder ein Zwischenlager für Abfälle ohne Bewilligung zu betreiben sowie den Lagerplatz in Herrnbaumgarten als Bauschuttdeponie zu bezeichnen. Weiters muss die Firma die Verfahrenskosten von Euro 4.000 bezahlen.

LG Korneuburg 4 Cg 70/18m, Vergleich vom 3.10.2018

11.9.2018; Oberwart
Mahnklage gegen Ernst Tölly

Der Bauunternehmer Ernst Tölly verfügt über keine Genehmigung gem. § 24a AWG zum Sammeln und Behandeln von Abfällen. Dabei betreten, hat er, um einem Gerichtsverfahren vorzubeugen, eine Unterlassungserklärung abgegeben, wonach die Firma auf bestimmten Grundstücken keine Abfälle mehr zwischenlagert. Wohl in der Meinung, dass es sich um eine lässliche Sünde handelt, hat er vergessen den Aufwandsersatz für das Einschreiten zu bezahlen. Weil auch eine Mahnung ergebnislos blieb, ist jetzt das Bezirksgericht Oberwart am Zug.

7.9.2018; Wien
UWG-Klage gegen KMH Profi Bau und Transport GmbH

Die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft – Schutzverband gegen Umweltkriminalität hat gegen die KMH Profi Bau und Transport GmbH vor dem Handelsgericht Wien UWG-Klage eingebracht, weil sie ohne Bewilligung gemäß § 24a AWG 2002 auf Baustellen im Osten Österreichs Abfälle sammelt und zum Teil in Wimpassing an der Leitha ohne entsprechende Betriebsanlagengenehmigung zwischenlagert. Eine Aufforderung, die wettbewerbswidrige Tätigkeit einzustellen und eine Unterlassungserklärung abzugeben, ließ das Unternehmen trotz erstreckter Frist ungenutzt verstreichen.

HG Wien, 58 Cg 30/18x, Klage vom 7.9.2018

30.8.2018; Sigleß/Eisenstadt
Unterlassungsvergleich mit BBV Baugesellschaft mbH

Der Verein hat die BBV Baugesellschaft mbH vor dem Landesgericht Eisenstadt geklagt, weil sie rechtswidrig mineralische Abfälle abgelagert hat. Im Zuge des Gerichtsverfahrens haben sich nun  BBV und die Grundstückseigentümerin unterworfen und mit der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft einen Vergleich geschlossen. Die beklagten Parteien verpflichten sich demnach es ab sofort bei sonstiger Exekution im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Abfälle ohne Bewilligung nach § 24a AWG 2002 zu sammeln und zu behandeln sowie auf der Liegenschaft EZ 1731, KG 30118 Sigleß, GSt-Nr. 3785/4 ohne Bewilligung nach § 37 AWG 2002 keine ortsfeste Abfallbehandlungsanlage und/oder kein Zwischenlager für Abfälle zu betreiben. Insgesamt ein teurer Spaß für Baufirma und Grundstückseigentümerin. Sie müssen Kosten in der Höhe von  7.877,88 Euro tragen. 

LG Eisenstadt 3 Cg 36/18p, Vergleich vom 30.8.2018

8.8.2018; Wien
UWG-Klage gegen SHAIPI Bau GmbH

Die SHAIPI Bau GmbH entsorgt in Wien zahlreiche Baustellen. Das Unternehmen ist zur Ausübung des Baumeistergewerbes berechtigt, allerdings verfügt es über keine Genehmigung gemäß § 24 a AWG. Nachdem die Firma die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Einstellung der wettbewerbswidrigen Tätigkeit ungenutzt verstreichen ließ, hat die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft das Unternehmen vor dem Handelsgericht Wien nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geklagt.

HG Wien, 39 Cg 35/18t, Klage vom 8.8.2018

1.8.2018; Untersiebenbrunn/Korneuburg
Klage gegen Magyer Betriebs GmbH

Laut Auskunft des Landes Niederösterreich hat Magyer Betriebs GmbH den Genehmigungsumfang von Deponie und Recyclinganlage in Untersiebenbrunn deutlich überschritten. Stimmen die Angaben, hat sich das Unternehmen durch das rechtswidrige Handeln einen gewaltigen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft hat daher gegen Magyer eine Unterlassungsklage eingebracht. Die Firma bestreitet den vom Land Niederösterreich mitgeteilten Sachverhalt und bezweifelt die Aktivlegitimation des Vereins. Jetzt ist das Landesgericht Korneuburg am Zug.

19.4.2018; Sigleß/Eisenstadt
UWG-Klage gegen BBV – Baugesellschaft mbH

Die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft klagt die BBV – Baugesellschaft mbH mit Sitz in 7023 Wiesen vor dem Landesgericht Eisenstadt auf Unterlassung. Die Firma lagert und behandelt in Sigleß Baurestmassen ohne Anlagen- oder AWG-Genehmigung. Die zivilrechtliche Verfolgung wurde notwendig, weil das Unternehmen eine Aufforderung, die wettbewerbswidrige Tätigkeit einzustellen und eine Unterlassungserklärung abzugeben, ungenutzt verstreichen ließ.

Da das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb 1984 nicht nur gegen einen unmittelbaren Täter Unterlassungsansprüche begründet, sondern weiters die Möglichkeit bietet, Beitragstäter zu einer Unterlassung zu zwingen, wurde die Klage auch gegen die Grundstückseigentümerin eingebracht.

Die Bezirksverwaltungsbehörde ist mittlerweile ebenfalls tätig geworden. Von der BH Mattersburg wurde ein Entfernungsauftrag gem. § 73 AWG bescheidmäßig verfügt.

LG Eisenstadt, 3 Cg 36/18p, Klage vom 19.4.2018

8.3.2018; Oberhausen/Korneuburg
LG Korneuburg erlässt Versäumungsurteil gegen GLORIT Bausysteme GmbH

Das Landesgericht Korneuburg hat aufgrund der Klage der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft gegen die GLORIT Bausysteme GmbH am 17. Jänner 2018 ein Versäumungsurteil erlassen. Erfreulicherweise hat sich das Unternehmen vor Abschluss des Verfahrens bereits mit dem Verein geeinigt, sodass weder eine Veröffentlichung noch eine Vollstreckung des Urteils notwendig wurde. Auch die beanstandeten Abfallablagerungen hat GLORIT bereits entfernt.

LG Korneuburg 6 Cg 162/17d Versäumungsurteil

15.2.2018; Altenmarkt an der Triesting
Marktgemeinde Altenmarkt an der Triesting muss ihr illegales Abfalllager schließen

Jahrelang wurden am Grundstück 361/2, EZ 61, KG 04301 Altenmarkt,  in großem Stil illegal Holz und andere biogene Abfälle gelagert. Im Zivilverfahren gegen die ursprünglich verdächtige Zöchner Erdbau u. Transport GmbH kam der Schuldige heraus: Die Marktgemeinde Altenmarkt an der Triesting. Da eine Gemeinde für ein UWG-Verfahren mangels Wettbewerbsverhältnis nicht passiv legitimiert ist, ist die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft gegen die Verursacherin verwaltungsrechtlich vorgegangen. Dieses Verfahren war von Erfolg gekrönt, auf Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden musste die Gemeinde jetzt ihr nicht genehmigtes Abfalllager schließen.

Altenmarkt an der Triesting 144027

 

14.2.2018; Ebenfurth/Wiener Neustadt
Unterlassungsvergleich mit Andreas Brünner

Der Ebenfurther Unternehmer Andreas Brünner hat sich der UWG-Klage der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft unterworfen und vor dem Landesgericht Wiener Neustadt einen Vergleich abgeschlossen. Demnach verpflichtet sich der Unternehmer gegenüber dem Schutzverband, es bei sonstiger Exekution im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Abfälle ohne Bewilligung nach § 24a AWG 2002 zu sammeln und zu behandeln. Weiters darf die Erdbaufirma auf der Liegenschaft EZ 59, KG 23405 Ebenfurth, GSt-Nr. 1311, keine Abfälle lagern oder behandeln solange sie nicht die Auflagen des Genehmigungsbescheides der Landeshauptfrau für Niederösterreich zu GZ RU4-KB381/002-2016 vom 23.11.2017, das sind in der Hauptsache Dichtfläche und Sickerwassererfassung, ausgeführt hat.

Grund für die UWG Klage war, dass Andreas Brünner seit 2012 ohne AWG-Genehmigung und konsenslos Abfälle sammelt und behandelt. Die Firma konnte somit deutlich billiger arbeiten, als Unternehmen, welche die strengen Gesetze und Auflagen erfüllen. Der Bezirksverwaltungsbehörde dürfte die illegale Anlage zwischen Ebenfurth und Ebreichsdorf seit Jahren bekannt gewesen sein, denn zu den Niederösterreichischen Nachrichten (NÖN) sagte Brünner nach der Verhandlung, dass die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt in den letzten Jahren mehrere Begehungen gemacht habe und sei etwas Illegales am Lagerplatz festgestellt worden, hätte es bereits Strafen gegeben. Sollte sich diese Aussage bewahrheiten, ist das eine wirklich erstaunliche Minderleistung der öffentlichen Verwaltung. Von so viel Nachsicht können die meisten Unternehmen nur träumen.

Mit dem Vergleich ist jetzt aber Schluss mit lustig. Die beklagte Partei muss die Kosten des Verfahrens und der Veröffentlichung in der Höhe von insgesamt 8.963 Euro tragen. Hält sich die Firma in Zukunft nicht an die Vergleichsbedingungen, kann das Gericht über Antrag Beugestrafen verhängen, die bis in den fünfstelligen Bereich gehen können.

LG Wiener Neustadt 61 Cg 54/17d, berichtigter Vergleich 30.3.2018

18.1.2018; Schwechat
Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft wählt neuen Vereinsvorstand

Die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft hat auf ihrer 20. Generalversammlung am 18. Jänner 2018 einen neuen Vorstand gewählt und damit einen Generationenwechsel eingeleitet. DI Alois Fürnkranz leitet nun als Obmann den Verein. Ihm zur Seite stehen Ing. Gerhard Schauerhuber und neu DI Mag. Thomas Kasper.

Franz Steinnacher scheidet nach 22 Jahren aus dem Vorstand aus. Mit ihm verliert der Verein einen Experten mit langjähriger Erfahrung. Steinnacher gilt quasi als der Doyen der österreichischen Umweltbranche. Er war führend an der Sanierung der Altlasten Alder-Gründe, Donau Park, Langes Feld, Kiener-Deponie, Wiener Neudorf, Berger-Deponie und Fischer-Deponie beteiligt und Geschäftsführer zahlreicher Umwelttechnikunternehmen. Neu im Führungsgremium ist DI Mag. Thomas Kasper. Der 1976 geborene Jurist und Kulturtechniker ist in weiterer Funktion seit 2015 Präsident des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes (BRV). Im Brotberuf ist Kasper seit 2004 Abteilungsleiter für Verfahrensentwicklung bei der PORR Umwelttechnik GmbH. Hauptaufgabe des neuen Vorstandmitgliedes ist die Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen NGOs und die vereinsübergreifende Verwertung von Informationen.

Beim Neujahrsempfang nach der Generalversammlung begrüßten Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter von rund 50 österreichischen Abfallwirtschaftsunternehmen das neue Jahr gemeinsam. Auch wenn zahlreiche Herausforderungen ins Haus stehen, so der Tenor der Veranstaltung, geht man voller Optimismus ins neue Jahr.

Fotos vom Neujahrsempfang

5.1.2018; Eisenstadt/Siegendorf/ Wien
UWG-Klage gegen Adria

Die hellblau/weißen Mulden von Adria Autovermietung GmbH vulgo Adria Mulden Service sind sicher die schönsten der Branche. Damit hat es sich aber auch schon. Über eine Genehmigung Abfälle zu sammeln oder zu behandeln, verfügt das Siegendorfer Unternehmen nicht. Bereits im Oktober 2017 wurde Adria von der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft aufgefordert, das normenwidrige und daher wettbewerbsverletzende Verhalten einzustellen. Um einer Klage zu entgehen, hat man damals eine Unterlassungserklärung abgegeben. Ernst genommen wurde die Verpflichtung aber nicht. Ab Dezember war festzustellen, dass Adria entgegen ihrer rechtlichen Möglichkeiten und entgegen ihrer Unterlassungserklärung in Wien und Niederösterreich wieder entgeltlich Abfälle von Dritten in Mulden sammelt und entgegennimmt. Da auch der Firmensitz und die sonstigen Verhältnisse dubios erscheinen, wurde zu Jahresanfang beim LG Eisenstadt eine Unterlassungsklage eingebracht. Adria Autovermietung GmbH soll zivilgerichtlich verboten werden „es ab sofort bei sonstiger Exekution im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Abfälle ohne abfallrechtliche oder gewerberechtliche Bewilligung entgegenzunehmen, zu sammeln oder an Dritte zu verbringen“. Auch den weiteren Entsorgungsweg der in den Mulden übernommenen Abfälle wird die Firma noch zu erklären haben.

LG Eisenstadt, Klage vom 21.12.2017

20.12.2017; Altenmarkt an der Triesting/Wiener Neustadt
Klage gegen Zöchner Erdbau u. Transport GmbH zurückgezogen

Weil der Verdacht bestand, Zöchner Erdbau u. Transport GmbH hätte illegal Holz und andere biogene Abfälle am Grundstück 361/2, EZ 61, KG 04301 Altenmarkt, zwischengelagert, wurde im August 2017 beim LG Wiener Neustadt Klage eingebracht. Da im Verfahren zu Tage kam, dass nicht das Unternehmen sondern die Marktgemeinde Altenmarkt an der Triesting die Abfallablagerungen verantwortet, wurde die Klage jetzt zurückgezogen. Die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft bedauert den Irrtum und kommt für die Gerichts- und Anwaltskosten auf.

Gegen die Marktgemeinde Altenmarkt an der Triesting soll jetzt verwaltungsrechtlich vorgegangen werden. Auch eine ALSAG-Vorschreibung könnte der Gemeinde schon bald ins Haus stehen.

Der Fall bleibt aber trotz des guten Ausganges für Zöchner eine Riesenschande. Die öffentliche Verwaltung hat Vorbildfunktion und sollte daher umweltrelevante Vorschriften peinlichst genau beachten.

7.12.2017; Ebenfurth/Wiener Neustadt
UWG-Klage gegen Andreas Brünner

Der Krug geht so lange zum Brunnen, bis er bricht. Das Hans Sachs (1494-1576) zugeschriebene Sprichwort besagt, dass übles Handeln auf Dauer nicht ungestraft bleibt, dass sich jede Langmut einmal erschöpft, wenn sie zu sehr strapaziert wird. Auf den Ebenfurther Unternehmer Andreas Brünner trifft das wie auf keinen Zweiten zu. Bereits 2014 wurde von der technischen Gewässeraufsicht moniert, dass Brünner im Grünland zwischen Ebenfurth und Ebreichsdorf Abfälle behandelt. Da die illegale Anlage innerhalb der Mitterndorfer Senke (Rahmenverfügung und Schongebiet), im Bereich des Grundwasserkörpers Südliches Wiener Becken und im wasserwirtschaftlich bedeutenden Grundwassergebiet Südliches Wiener Becken liegt, hätte man eigentlich eine rigorose Anwendung des Gesetzes erwarten können. Passiert ist ja in der Vergangenheit genug.

Auf eine nicht eingehaltene Zusage, den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen, folgte im November 2014 eine Verfahrensanordnung zur Entfernung von Abfällen und Anlage. Dem Unternehmer wurde sogar eine Frist bis 31. März 2015 eingeräumt um einen Genehmigungsantrag unter Anschluss von Einreichunterlagen im Sinne von § 39 Abs. 1 AWG 2002 bei der Abfallrechtsbehörde einzubringen. Nach langem hin und her wurde dann endlich am 23. November 2017 ein Genehmigungsbescheid erlassen, bis dahin ging der Betrieb konsenslos munter weiter. Ende gut, alles gut, könnte man jetzt meinen. Doch die in der Betriebsanlagengenehmigung geforderten Einrichtungen wurden nicht oder nur teilweise ausgeführt. Die Abfalllagerung und –behandlung erfolgt also nach wie vor widerrechtlich, auch eine Genehmigung gemäß § 24 a AWG 2002 ist nicht vorhanden. Um die andauernde Wettbewerbsverzerrung endlich zu beenden, hat die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft – Schutzverband gegen Umweltkriminalität beim LG Wiener Neustadt eine UWG-Klage eingebracht. Andreas Brünner soll nun vom Zivilgericht verboten werden, Abfälle ohne Genehmigung zu lagern oder zu behandeln.

LG Wiener Neustadt 61 Cg 54/17d, Klage vom 7.12.2017

28.11.2017; Hürm
Außergerichtliche Einigung mit Lackner Umweltservice GmbH

Das Geschäft der in Hürm niedergelassenen Lackner Umweltservice GmbH läuft gut. Man könnte meinen fast schon zu gut, denn das Abfallzwischenlager überschreitet den Genehmigungsumfang. Weil die Abfälle von der nahen A1 gut sichtbar sind, hagelte es zahlreiche Beschwerden. Erfreulicherweise war der Verein aber nicht gezwungen den Rechtsweg zu beschreiten. Mit dem sehr einsichtigen Ewald Lackner konnte am 28. November 2017 eine außergerichtliche Vereinbarung abgeschlossen werden, demnach „Lackner Umweltservice GmbH sich verpflichtet, es zu unterlassen, in ihrer Betriebsanlage am Standort Betriebsgebiet I/5, 3383 Hürm, Abfälle in einem über die jeweils von den zuständigen Materienbehörden anlagerechtlich genehmigte Lagerkapazität hinausgehenden Umfang zu sammeln und zu lagern, weiters für den Fall, dass es in ihrer nämlichen Betriebsanlage aktuell irgendwelche widerrechtlich gelagerten Abfälle geben sollte, diese bis längstens 31. Mai 2018 zu entfernen …“

Außergerichtliche Einigung vom 28.11.2017

27.11.2017; Dietmannsdorf/Korneuburg
Versäumungsurteil gegen Martin Graf rechtskräftig

Anfang Juli 2017 hat die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft den Dietmannsdorfer Unternehmer Martin Graf auf Unterlassung geklagt, weil er eine Liegenschaft in Haugsdorf als ortsfeste Betriebsanlage benutzt hat ohne über eine Bewilligung nach dem AWG oder der GewO, noch über eine Genehmigung nach § 24 a AWG zu verfügen. Da Martin Graf keine Klagebeantwortung erstattet hat, wurde am 9. Oktober 2017 vom Landesgericht Korneuburg ein Versäumungsurteil erlassen, welches seit 27.11.2017 rechtskräftig und vollstreckbar ist.

LG Korneuburg 4 Cg 65/17z, Versäumungsurteil vom 9. Oktober 2017

17.11.2017; Korneuburg/Oberhausen
UWG-Klage gegen Glorit Bausysteme GmbH

Glorit Bausysteme GmbH ist ein erfolgreicher Projektentwickler. Seit 2011 haben sich die Auftragseingänge von 15 Mio. auf 61 Mio. Euro vervierfacht. Auf der Glorit-Homepage prangt ein Zertifikat von Creditreform Österreich, welches sehr gute Bonität bescheinigt. Umso unverständlicher ist es daher, dass Abfall nicht ordentlich entsorgt wird. Auf den firmeneigenen Grundstücken 234/3 und 234/4, EZ 1124 EZ, KG 06216 Oberhausen, lagern erhebliche Mengen biogener und mineralischer Abfälle. Weil dafür jegliche Betriebsanlagenbewilligung fehlt und Glorit auch nicht berechtigt ist, Abfälle zu sammeln und behandeln, hat die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft am 17. November 2017 beim Landesgericht Korneuburg eine UWG-Klage eingebracht. Glorit soll verboten werden Abfälle ohne entsprechende Bewilligung zu sammeln, zu lagern oder zu behandeln.

LG Korneuburg, 6 Cg 162/17 d, Klage vom 17. November 2017

16.10.2017; Wiener Neustadt
Unterlassungsvergleich mit Strebinger & Puchegger

Der Verein hat mit Emmerich Puchegger und Johann Strebinger am 16. Oktober 2017 vor dem LG Wiener Neustadt einen Unterlassungsvergleich abgeschlossen. Demnach verpflichten sich die in einer GesnbR zusammenarbeitenden Unternehmer zur ungeteilten Hand, es zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, auf der Liegenschaft EZ 5408, Gst-Nr. 4313, KG 23443 Wiener Neustadt, Abfälle zu lagern oder zu behandeln ohne über einen dafür notwendigen Bewilligungsbescheid zu verfügen und – was noch schwerer wiegt – alle auf der Liegenschaft gelagerten mineralischen Abfälle bis spätestens 15. Jänner 2018 zu räumen.

Zusätzlich müssen Emmerich Puchegger und Johann Strebinger die Verfahrenskosten in der Höhe von 4.594,54 Euro tragen. Der Unterlassungsvergleich ist außerdem ein vollstreckbarer Exekutionstitel. Verstoßen die Parteien gegen den Vergleich, kann das Gericht über Antrag Beugestrafen verhängen und, was die illegal abgelagerten Abfälle betrifft, sogar eine Ersatzvornahme anordnen.

Dem Vergleich vorangegangen war eine am 14. August 2017 eingebrachte UWG-Klage, nachdem von der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft festgestellt wurde, dass auf dem o.g. Grundstück Abfälle ohne Bewilligung behandelt und gelagert wurden und die beiden Unternehmer ohne Genehmigung gem. § 24a Abs. 2 AWG 2002 tätig waren.

LG Wiener Neustadt 61 Cg 37/17d, Vergleich vom 20. Oktober 2017

12.10.2017; Hainburg an der Donau/Korneuburg
Unterlassungsvergleich mit Richter-Wiesinger

Der Verein hat mit Josef Richter-Wiesinger am 9. Oktober 2017 vor dem LG Korneuburg einen Unterlassungsvergleich abgeschlossen. Demnach verpflichtet sich der mit Abtransport und Entsorgung von Bauschutt, Aushubmaterial, Sperrmüll und anderen Abfällen beschäftigte Unternehmer „es ab sofort bei sonstiger Exekution im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, auf der Liegenschaft EZ 2451, KG 05104 Hainburg an der Donau, Abfälle zu lagern und dabei die Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes, des Wasserrechtsgesetzes und/oder der Gewerbeordnung zu verletzen.

Zusätzlich muss Josef Richter-Wiesinger die Kosten des Verfahrens in der Höhe von 3.429,76 Euro sowie einen Aufwandsersatz von 747 Euro bezahlen. Der Unterlassungsvergleich ist außerdem ein vollstreckbarer Exekutionstitel. Hält sich die Firma nicht an die Bedingung, kann das Gericht über Antrag Beugestrafen verhängen, die bis in den fünfstelligen Bereich gehen können.

Dem Vergleich vorangegangen war eine am 14. August 2017 eingebrachte UWG-Klage, nachdem von der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft festgestellt wurde, dass auf dem o.g. Betriebsgrundstück der genehmigte Lagerumfang überschritten wurde und der Hainburger Unternehmer seit Jahren ohne Genehmigung gem. § 24a Abs. 2 AWG 2002 tätig war.

LG Korneuburg 4 Cg 75/17w, Vergleich vom 9. Oktober 2017

7.9.2017; Wien/Langenzersdorf
Beugestrafe gegen Ferdinand Pointner

Über den Unternehmer Ferdinand Pointner wurde vom Bezirksgericht Donaustadt eine Beugestrafe von 1.000 Euro verhängt, weil er in Langenzersdorf ohne entsprechende Genehmigungen nicht gefährliche Abfälle zwischengelagert und behandelt hat. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Verpflichtete kann gegen die Geldstrafe theoretisch noch eine sogenannte Impugnationsklage erheben.

Bereits 2013 hat sich Ferdinand Pointner in einem vor dem Handelsgericht Wien geschlossenen Vergleich verpflichtet, Abfälle – vereinfacht gesagt – nur dann zu sammeln, zu lagern und zu behandeln, wenn er über die dafür notwendigen Genehmigungen verfügt. Gehalten hat sich der Kleinunternehmer aber nicht lange daran. Nicht unbedingt umweltgefährdend, aber doch wettbewerbswidrig, hat Pointner immer wieder den bescheidmäßigen Berechtigungsumfang verletzt. Aufgrund zahlreicher Beschwerden aus der Branche, hat die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft im Mai 2017 Unterlassungsexekution geführt. Mit 1.000 Euro Geldstrafe und 592 Euro Verfahrenskosten ist der Unternehmer noch vergleichsweise billig davongekommen. Verstößt er weiter gegen seine Verpflichtung umweltrelevante Gesetze einzuhalten, sind auch fünfstellige Beugestrafen, im Extremfall sogar Beugehaft, möglich.

BG Donaustadt 14 E 1958/17 f, Beschluss vom 9. August 2017

7.9.2017; Wien/Leobendorf
Verwaltungsgerichtshof begrenzt Amtsverschwiegenheit
Marktgemeinde Leobendorf muss Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft Auskunft geben

Der Verwaltungsgerichtshof hat einer Revision der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft zur Frage der Auskunftspflicht stattgegeben. Die Marktgemeinde Leobendorf muss eine, auf Rechtsgrundlage des NÖ Auskunftsgesetzes gestellte, Anfrage beantworten. Ein schöner Erfolg der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft im Kampf um mehr Transparenz in Politik und Verwaltung. Auch steht damit fest, dass sich das NÖ Auskunftsgesetz nicht bloß auf Umweltinformationen bezieht.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für eine mikrobiologische Abfallbehandlungsanlage wurde die Marktgemeinde gefragt wie viel Honorar sie der Anwaltskanzlei Wolfgang List gezahlt und ob sie auch die Rechtanwaltskosten von insgesamt 482 verfahrensbeteiligten Personen getragen habe. Letzteres wäre, wenn nicht sogar illegal, ein besonders verschwenderischer Umgang mit Steuergeld.

Unter dem Vorwand, eine Antwort würde die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Anwaltes verletzen, verweigerte die Marktgemeinde die Auskunft. Dieser Rechtsansicht hat der VwGH nun widersprochen. Weil die Anfrage nicht zu konkret war – es wurde nur nach der Honorarsumme in einem bestimmten Zeitraum gefragt – muss die Marktgemeinde ihre Zahlungen offenlegen. Auch die Frage ob damit Leistungen für Dritte beglichen wurden, verletzt keine Verschwiegenheitspflicht.

VwGH Ra 2015/04/0010-8, Erkenntnis vom 18.8.2017

4.9.2017; St. Pölten/Absdorf
Fischer e.U. verurteilt

Wiederholt wurde festgestellt, dass die Firma Johannes Fischer e.U. nicht gefährliche Abfälle sammelt, lagert und behandelt ohne über die dafür notwendigen abfall- und anlagenrechtlichen Genehmigungen zu verfügen. Auf UWG-Klage der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft – Schutzverband gegen Umweltkriminalität hin, hat das Landesgericht St. Pölten nun ein Urteil erlassen, das es dem Absdorfer Unternehmer ab sofort bei sonstiger Exekution verbietet, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes auf der Liegenschaft EZ 901, GStNr. 1075, KG 20001 Absdorf, Bezirksgericht Tulln, Abfälle zu lagern oder zu behandeln und dabei die Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes, des Wasserrechtsgesetzes und/oder der Gewerbeordnung zu verletzen. Die Kosten des Gerichtsverfahrens von Euro 4.109 muss der Beklagte tragen. Ein teurer Spaß für den unlauteren Unternehmer.

LG St.Pölten 38 CG 68/17 a, Urteil vom 1.9.2017