Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft Schutzverband gegen Umweltkriminalität

Beratung und Interessenvertretung

8.6.2021

Die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft hat am im Rahmen der Begutachtung der „Kreislaufwirtschaftspaket“ getitelten AWG-Novelle nachstehende Stellungnahme abgebeben:

210609 AWG Novelle 2021 Stellungnahme

 

Abfallwirtschaft drohen 2021 massive Verschlechterungen

Die politische Umfärbung des Umweltbereichs zeigt Auswirkungen. Nach dem mehr als umstrittenen Pfand für Plastikflaschen sagt die grüne Bundesministerin Leonore GEWESSLER jetzt der Abfallwirtschaft den Kampf an. Nach einem der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft vorliegenden Strategiepapier soll die Einfuhr von Abfällen zur Deponierung und Re-Importe im Ausland behandelter österreichischer Abfälle, verboten werden. Nur ganz grenznahe Deponien könnten von der Gesetzesänderung verschont bleiben. 

Zusätzlich will man am Ring Abfalltransporte beschränken. Die Schiene, Österreichs größter Defizitträger, soll per Gesetz für den innerösterreichischen Transport von Abfällen privilegiert werden. So sollen Abfälle ab 2022 zwingend mit der Bahn transportiert werden müssen, wenn die Entfernung zwischen Anfalls und Behandlungsort 300 km übersteigt. Und solange die Bahnkilometer die Straßenkilometer um nicht mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Abfallwirtschaft Bahn fahren müssen. 2023 soll die Distanz, unter der ein Straßentransport grundsätzlich zulässig bleibt, auf 200 km herabgesetzt werden, 2024 auf 100 km. Dieser „Zwang auf die Schiene“ wird einen gewaltigen finanziellen Mehraufwand verursachen. Ob sich solche Experimente während der größten Wirtschaftskrise seit dem 2. Weltkrieg wirklich empfehlen, wird darf angezweifelt werden. Aber besondere Wirtschaftskompetenz hat die Grünen ja bisher noch nie ausgezeichnet. Nur der Transport mit besonders klimaschonenden LKW’s mit Elektro- oder Gasantrieb soll von der Regelung ausgenommen bleiben.

Mit den neuen Vorschriften greift man möglicherweise aber in das Recht auf Freien Warenverkehr im Europäischen Binnenmarkt ein. Genaues wird man freilich erst sagen können, wenn der Gesetzestext vorliegt. Einfach wird es für die Grünen nicht werden, denn schon zahlreiche Gesetzgeber sind mit pauschalen Verkehrsbeschränkungen für Massengüter am freien Warenverkehr gescheitert.


Novelle zur Deponieverordnung

Das Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bereitet eine Änderung der Deponieverordnung vor. Mit der Novelle werden gemeinschaftsrechtliche Vorgaben (EU-Richtlinie 2018/850 zur Änderung der Deponierichtlinie 1999/31) erfüllt und Bestimmungen für die Beseitigung künstlicher  Mineralwollabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften in die Deponieverordnung aufgenommen. Unter dem Eindruck der Corona-Pandemie werden auch die Voraussetzungen für Notfallzwischenlager geschaffen. Fällt im Zuge eine Katastrophe eine Behandlungsanlage aus, könne Siedlungsabfälle in vorübergehend einzurichtenden Notfalllagern Notfalllagern geparkt werden. Unter den Links sind Entwurf und Erläuterungen des Bundesministeriums abrufbar

Die wichtigste Änderung stellen neue Deponierungsverbote für POP–Abfälle (Anhang IV der EU-Verordnung 2019/1021), Abfälle, die gemäß §28b AWG oder auf Grund einer VO gemäß §23 Abs. 1 für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling getrennt gesammelt wurden, Abfälle, die nach der Recycling – BaustoffVO getrennt gesammelt wurden sowie Gipsplatten, Gips–Wandbauplatten oder faserverstärkte Gipsplatten.

 

23.7.2019
Kostenexplosion für grundlegende Charakterisierungen bzw. Übereinstimmungsbeurteilungen nach der DVO zu befürchten

Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus hat informiert, dass ab 1. Jänner 2020 gem. § 47a Abs. 6 DVO (Novelle zur DVO 2008 BGBl. II Nr. 104/2014) nur mehr akkreditierte Inspektionsstellen grundlegende Charakterisierungen bzw. Übereinstimmungsbeurteilungen nach der DVO durchführen dürfen.

Bis Anfang 2020 werden aber bundesweit nur etwa 15 Inspektionsstellen mit dem entsprechenden Akkreditierungsumfang der DVO tätig sein können, wodurch entsprechende Engpässe für die Abfallwirtschaft zu erwarten sind. Es wird auch so rasch keine Entlastung geben, denn eine Erstakkreditierung bei der Akkreditierung Austria (im BMDW) nimmt mindestens 1,5 Jahre in Anspruch.

Deponiebetreiber und Bauherren stehen damit de facto einem Oligopol von wenigen Inspektionsstellen gegenüber. Wenn in einem Markt nur wenige Anbieter einer Vielzahl von Nachfragern gegenüberstehen, kommt es idR zu einem Anstieg des Preises. Die Abfallwirtschaft wird also schon bald auf grundlegende Charakterisierungen und Beurteilungsnachweise nicht nur länger warten, sondern auch mehr dafür bezahlen müssen.

 

29.5.2019
VwGH ändert bisherige Rechtsprechung: Altlastenbeitrag fällt bei konsensloser Lagerung von Abfällen erst bei Überschreitung der gesetzlichen Fristen von einem Jahr vor Beseitigung beziehungsweise drei Jahren vor Verwertung an. Ob ein Zwischenlager legal oder illegal ist, spielt in Zukunft bei der Frage der Steuerpflicht keine Rolle mehr

Die Frage, ob ALSAG bei illegaler Lagerung sofort anfällt, ist eine lange Geschichte. Am 24. Jänner 2013 hat der VwGH in seiner Entscheidung 2010/07/0218 eine folgenreiche Weiche zur Frage der Altlastenbeitragspflicht für die Zwischenlagerung von Abfällen gelegt: Dem Altlastenbeitrag unterliegen das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung. Soweit der Gesetzeswortlaut. Der damaligen Entscheidung lag eine Zwischenlagerung von Baurestmassen von einigen Monaten, bestimmt zur Aufbereitung zu Recyclingmaterialien zum Einsatz als Baustoff, zugrunde. Die Lagerung fand auf einem Gelände ohne Genehmigungsbescheid dafür statt. Das Gelände lag nicht auf der Baustelle der Entstehung. Trotz Unterschreitung der gesetzlichen Lagerfristen von einem Jahr vor der Beseitigung beziehungsweise drei Jahren vor der Verwertung, hat der VwGH damals die Altlastenbeitragspflicht für diese Zwischenlagerungen bejaht. Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:

  • eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht setzt voraus, dass alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen müssen,
  • dem Gesetzgeber des ALSAG kann nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen – wozu auch deren Lagerung zu zählen ist -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe.

Demzufolge unterliegt – so ist in der Entscheidung zu lesen – auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in der genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hierfür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen sind. Das Höchstgericht hat in dieser Entscheidung allerdings verkannt, dass das Wörtchen „zulässigerweise“, von dem die Verpflichtung, dass alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen müssen, nur bei Konsumation einer Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht gesetzlich vorgesehen und eben nur dort anzuwenden ist. Beim Fall vor neun Jahren wurde eigentlich gar keine Altlastenbeitragspflicht ausgelöst, weil die Lagerungsdauer weniger als ein Jahr betrug! Nichts desto trotz, hat die höchste Instanz immer recht, auch wenn sie nicht recht hat. Selbst wenn das Gericht erkennt, dass es nicht recht hatte, muss es sich in seinen weiteren Entscheidungen daranhalten. Will es von seiner bisherigen Rechtsprechung abgehen, muss es das in einem verstärkten Senat, bestehend aus neun Richterinnen beziehungsweise Richtern tun. Genau das hat der VwGH nach insgesamt sechs Folgeerkenntnissen und drei Folgebeschlüssen jetzt am 27. März 2019 getan:

Der Entscheidung Ro 2019/13/0006 lag ein ähnlicher Sachverhalt der Zwischenlagerung von Baurestmassen und Recycling-Baustoffen, vorgesehen für die Verwertung auf einer dafür nicht genehmigten Lagerfläche, für die Dauer von weniger als einem Jahr zugrunde. Wiederum hat die Zollbehörde die Bezahlung von Altlastenbeitrag dafür gefordert. Diesmal nur allzu verständlich, nachdem das dafür zuständige Höchstgericht in den vergangenen sechs Jahren in ständiger Rechtsprechung eine solche stets bestätigt hatte. Da will man als Zollbeamter nicht Gefahr laufen in ein Amtshaftungsverfahren zu stolpern. Der 13. Senat hielt nun fest, dass der Streitpunkt des Verfahrens darin liegt, ob auch das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und das nicht mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung – wie seit dem Erkenntnis vom 24. Jänner 2013 angenommen – dem Altlastenbeitrag unterliegen, „wenn nicht alle hierfür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen sind“.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zum AWG 2002 in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, eine „Ablagerung“ liege vor, wenn sie langfristig oder auf Dauer erfolge, während einer „Lagerung“ immanent sei, dass die betreffenden Stoffe wieder entfernt werden sollen. Die Lagerung beziehungsweise Zwischenlagerung ist mit einem Jahr vor der Beseitigung beziehungsweise drei Jahren vor der Verwertung zeitlich beschränkt. Wird dieser Zeitraum überschritten, spricht das AWG 2002 von „Ablagerung von Abfällen“, wofür einerseits eine genehmigte Deponie erforderlich ist und andererseits Altlastenbeitragspflicht nach ALSAG ausgelöst wird.

Der VwGH stellt in seiner neuen Entscheidung vom 27. März 2019 in einer Deutlichkeit, die ihres Gleichen sucht, folgendes wörtlich fest: „Eine Vorschrift, die kürzere Zwischenlagerungen dem Altlastenbeitrag unterwirft, existiert nicht.“ Damit wird die Abgabenpflicht für Zwischenlagerungen von Abfällen unter einem beziehungsweise drei Jahren verneint, selbst wenn die Lagerung ohne erforderliche Genehmigung erfolgt. Unberührt davon bleibt natürlich die Verwaltungsstrafbarkeit einer solchen rechtswidrigen Lagerung von Abfällen. Die konsenslose Lagerung von Abfällen bleibt zwar weiterhin rechtswidrig und ist daher Verwaltungsstrafen nach den entsprechenden Materiengesetzen (AWG, WRG, Naturschutzrecht, Forstrecht …) unterworfen, Altlastenbeitrag ist aber gemäß dem Wortlaut des Gesetzes erst bei Überschreitung der gesetzlichen Fristen von einem Jahr vor Beseitigung beziehungsweise drei Jahren vor Verwertung der gelagerten Abfälle zu entrichten.

 

24.5.2019
Definition des Begriffes Behandlung (von Abfall)

In der Entsorgungsbranche ist die Bedeutung des Begriffes „Behandlung“ umstritten. Zivilgerichte orientieren sich streng am Duden, während Verwaltungsgerichte den Begriff oft einschränken. Einige Landesregierungen schließen sogar bestimmte Abfallarten, wie Sperrmüll, aus, für manche ist Abfallbehandlung ein maschineller Vorgang, eine händische Bearbeitung, wie sie beispielsweise Entrümpler oft vornehmen, zählt nicht. Um für die Normunterworfenen Klarheit zu schaffen, hat das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus nun den Begriff „Behandlung“ von Abfall definiert: Behandeln wird nicht entfrachtet, sondern im Wortsinn definiert. Es gibt weder konkrete noch beispielhafte Ausnahmen. Dem Regime unterliegen somit alle Abfallarten und Behandlungsformen.

190524_Faksimile_Definition_des_Begriffs_Behandlung_von_Abfall

                                                                                                                                                                                  Faksimile des Schreibens vom 24.5.2019

 

 

 

 

Am 3. Dezember 2018 bestellte der Bundeskanzler Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft zu Mitgliedern der bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ eingerichteten Wirtschaftskurie. Damit haben sie das Recht, die Bezeichnung „Kommerzialrat/Kommerzialrätin für die Statistik“ zu führen. Im Bild Bundeskanzler Sebastian Kurz (r.) und Bundesminister Gernot Blümel (l.).
  
     

Wien, 3.12.2018

Bundeskanzler Sebastian Kurz und Bundesminister Gernot Blümel haben unserem langjährigen Vorstandsmitglied Gerhard Schauerhuber den Titel Kommerzialrat verliehen. Das Foto zeigt die Übergabe des Dekrets im Bundeskanzleramt am 3.12.2018.

 

 

10.10.2018/25.10.2018

Das Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) hat die Anfrage der Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft – Schutzverband gegen Umweltkriminalität, wie Rückstände aus der mechanischen Aufbereitung von mineralischen Baurestmassen im Schlüsselnummernsystem grundsätzlich zu klassifizieren sind, am 10. Oktober 2018 wie nachstehend beantwortet:

                                                                                                                             Faksimile des Mails vom 10.10.2018

Am 25. Oktober 2018 wurde die Beantwortung wie nachstehend ergänzt:

                                                                                               Faksimile des Mails vom 25.10.2018

 

09.07.2018
Leitfaden zur EU-Verordnung zur Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“

Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus hat, nachdem die Anfragen enorm zugenommen haben, knapp vor Inkrafttreten der EU-Verordnung 2017/997 den Leitfaden zur Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 ökotoxisch veröffentlicht. Der Leitfaden stellt einen ersten Schritt zur Anwendung der neuen Vorschrift dar, die allgemeine Konfusion beendet er aber nicht. Die Gesellschaft für Ökologie und Abfallwirtschaft wird daher noch im Herbst einen (weiteren) Workshop zu diesem Thema veranstalten.

Seit 5. Juli 2018 ist die EU-Verordnung zur gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ wie eine nationale Rechtsvorschrift unmittelbar anzuwenden. Der Leitfaden beschreibt den Stand der Technik in Österreich und stellt eine Hilfestellung bei der Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallart (Schlüsselnummer – SN) unter Berücksichtigung von HP 14 dar. Er ist unter dem Link abrufbar.

 

09.07.2018
Begutachtung Standortentwicklungsgesetz

Wie von der Bundesregierung im Regierungsprogramm vom 16.12.2017 angekündigt, sollen Projekte, die dem Wirtschaftsstandort Österreich in außerordentlichem Maße dienen, beschleunigt werden. Dazu hat das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den Entwurf des Standort-Entwicklungsgesetzes zur Stellungnahme ausgesendet.

Das neue Gesetz soll dazu beitragen, die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes zu steigern und iVm der UVP-G-Novelle gezielte Maßnahmen zur Deregulierung, Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung zu setzen.

Der Entwurf ist unter dem Link abrufbar. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis 17. August 2018

 

05.07.2018
Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018

Vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus wurde der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Immissionsschutzgesetz – Luft und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018) zur Stellungnahme ausgesendet. Die Begutachtungsfrist endet mit 8. August 2018.

Schwerpunkt der Novelle ist die Umsetzung des Artikels 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung, BGBl. III Nr. 88/2005 im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abl. Nr. L 143, 30.4.2004, S 87).

Der Entwurf kann unter dem Link abgerufen werden.

 

05.07.2018
Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000)

Wie von der Bundesregierung im Regierungsprogramm vom 16.12.2017 angekündigt, sollen nun das UVP-Verfahren beschleunigt und die Verwaltungsbürokratie abgebaut werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die EU-UVP-Änderungsrichtlinie (2014/52/EU) vom 16. April 2014 umgesetzt werden. Viele der Anforderungen der UVP-Änderungsrichtlinie sind im UVP-G 2000 bereits explizit festgelegt. Ein wichtiges Anliegen der UVP-Änderungsrichtlinie ist es, das sogenannte Screening-Verfahren (Einzelfallprüfung) transparenter zu gestalten und die von der Behörde anzuwendenden Kriterien zu aktualisieren. Die von der Projektwerberin vorzulegenden Unterlagen werden genauer beschrieben.
Die Frist zur Stellungnahme läuft bis 8. August 2018.

Der Entwurf kann unter folgendem Link heruntergeladen werden.

 

05.07.2018
Novelle des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes

Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus hat den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Umwelthaftungsgesetz und das Umweltinformationsgesetz novelliert werden sollen, zur Begutachtung ausgesendet. Stellungnahmen sind bis 8. August 2018 möglich.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die Definition des Gewässerschadens und das Instrument der Umweltbeschwerde entsprechend richtlinienkonform angepasst werden.

Der Entwurf kann unter folgendem Link heruntergeladen werden.

 

16.04.2018
Leitfaden zur Ökotoxizität

Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) bearbeitet einen Leitfaden für die Beurteilung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“. Dieses mit der EU-Verordnung 2017/997 normierte Kriterium ist ab 5. Juli 2018 auch in Österreich unmittelbar anzuwenden.

Der Leitfaden wird nicht verbindlich sein, wie es ein Gesetz oder eine Verordnung ist. Er ist lediglich eine Interpretation der neuen EU-Vorschrift und gibt nur die Meinung der Verfasser wieder. Vollzugsbehörden beziehungsweise Gerichte sind nicht an die Ausführungen des Ministeriums gebunden. Es kann also gut möglich sein, dass alles nicht so heiß gegessen wird, wie es scheint.

Der Entwurf des Leitfadens kann unter dem Link abgerufen werden.

 

09.04.2018
Erläuterungen zur Recycling-Baustoffverordnung

Gut eineinhalb Jahre nach der Veröffentlichung der Novelle der Recycling-Baustoffverordnung hat das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) die Erläuterungen veröffentlicht.

Wie bei allen Interpretationen, Richtlinien etc. sind auch die Erläuterungen zur Recycling-Baustoffverordnung von Unverbindlichkeit charakterisiert. Es handelt sich lediglich um eine Interpretation der Vorschrift durch das Ministerium und gibt nur die Meinung der Verfasser wieder. Vollzugsbehörden beziehungsweise Gerichte sind nicht an die Ausführungen des Ministeriums gebunden.

Die Erläuterungen des BMNT sind unter dem Link abrufbar.

 

19.03.2018
Begutachtung Altfahrzeugeverordnung Novelle 2018

Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) hat am 19.3.2018 den Entwurf einer Verordnung, mit der die Altfahrzeugeverordnung novelliert werden soll, zur Begutachtung ausgesendet. Stellungnahmen sind bis 30. April 2018 möglich.

Die Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, regelt in Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge auch Schadstoffbeschränkungen für Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen. Zu diesen Schadstoffbeschränkungen ist eine Anlage mit noch zulässigen Verwendungen erarbeitet worden, die nun durch die Richtlinie (EU) 2017/2096 der Kommission geändert wurde.

Der geplante neue Verordnungstext kann unter dem Link abgerufen werden.

 

19.3.2018
Begutachtung EAG-VO-Novelle 2018

Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) hat am 19.3.2018 die Novelle zur Elektroaltgeräteverordnung zur Begutachtung ausgesendet. Stellungnahmen müssen bis 30. April 2018 beim BMNT einlangen.

Mit der geplanten Änderung der Elektroaltgeräteverordnung folgt Österreich EU-Vorgaben. Handlungsbedarf entstand durch Ergänzungen der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-RL) sowie auf Grund der Richtlinie (EU) 2017/2102 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten.  

Der Entwurf kann unter dem Link abgerufen werden.


19.03.2018
Novellen Chemikaliengesetz, Wasserrechtsgesetz und Abfallwirtschaftsgesetz

Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) hat den Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes 1996, Wasserrechtsgesetzes 1959  und Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zur Begutachtung  ausgesendet. Stellungnahmen sind bis 19. April 2018 möglich.

Mit der Novelle wird Gemeinschaftsrecht in nationales Recht eingearbeitet. Im AWG sollen die Begleitbestimmungen zur EU-QuecksilberV etabliert werden. Diese enthält Bestimmungen zu Quecksilberabfall, der als Abfall gemäß der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle einzustufen ist. Diese neuen Bestimmungen betreffen die Einfuhr von Quecksilberabfall, die Behandlung von Dentalamalgamabfall, die Behandlung von Quecksilberabfällen aus großen Quellen und die Ablagerung von Quecksilberabfällen. Natürlich bringt die Novelle für Erzeuger und Behandler von Quecksilberabfällen auch neue Übermittlungs-, Aufzeichnungs- oder Bescheinigungspflichten.

Die geplanten Gesetzesänderungen können unter dem Link abgerufen werden.

 

27.11.2017 St. Pölten
Wirtschaftskammer klärt über § 24a AWG auf

Da es immer wieder vorkommt, dass Unternehmen ohne Befugnis Abfälle sammeln beziehungsweise manchmal sogar auch behandeln, hat die Fachgruppe Entsorgungs- und Ressourcenmanagement der Wirtschaftskammer Niederösterreich am 27. November 2017 an ihre Mitglieder nachstehendes Informationsschreiben versandt:

 

Sehr geehrtes Mitglied,

aufgrund der Novelle des § 24a Abfallwirtschaftsgesetz vom 29.06.2017 möchten wir Sie aufmerksam machen, dass jeder Gewerbetreibende, der Abfälle sammelt oder behandelt – darunter fallen auch die Entrümpler – neben der Gewerbeberechtigung auch eine entsprechende Abfallsammelerlaubnis nach §24a AWG 2002 benötigt.

Durch die Novelle ist auch schon das Anbieten des Sammelns oder des Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gleichzuhalten und somit eine Verwaltungsübertretung (z.B. das Anbieten der Entsorgungsleistungen auf der Homepage, in Inseraten, auf Flugzetteln ohne über die Erlaubnis nach Berufsrecht zu verfügen).

Für diese Erlaubnis ist – neben anderen Nachweisen – sicherzustellen, dass:

  • die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist und die Lagerung der Abfälle in einer geeigneten genehmigten Anlage erfolgt. Jedenfalls hat ein Abfallsammler über ein geeignetes genehmigtes Zwischenlager zu verfügen und ein Abfallbehandler eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage zu betreiben.
  • die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, nachgewiesen sind.

Zuständige Stelle für Einreichung der Erlaubnis ist die Landeshauptfrau. Kontakt: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht, Herr Hubert Roseneder, T 02742/9005-15216 bzw. E post.ru4@noel.gv.at.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt sein:

  • Die Art der Sammlung oder Behandlung entspricht den gesetzlichen Zielen und Grundsätzen, öffentliche Interessen werden nicht beeinträchtigt und die Art der Sammlung oder Behandlung ist für die jeweiligen Abfälle geeignet. 
  • Die Lagerung in einer geeigneten, genehmigten Anlage ist sichergestellt (jedenfalls muss ein Abfallsammler über ein geeignetes genehmigtes Zwischenlager verfügen bzw. eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage betreiben; dies gilt nicht für einen Abfallbehandler, der zulässigerweise Vorort-Sanierungen, wie beispielsweise Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder Grundwasserreinigungen, durchführt). Erforderlichenfalls kann die Behörde den Nachweis verlangen, dass ein Behandler nicht gefährlicher Abfälle über eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage verfügt. 
  • Die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, muss nachgewiesen werden.
  • Die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit muss gegeben sein.

Die Erlaubnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen, die Tätigkeit darf in der Regel erst nach Rechtskraft des Bescheides aufgenommen werden.

Verfahrensablauf

Der Abfallsammler oder der Abfallbehandler beantragt eine Erlaubnis für seine Tätigkeit und übermittelt dazu den Antrag und die erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle. Diese prüft daraufhin den Antrag. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Erlaubnis für bestimmte Abfallarten und Behandlungsverfahren, erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

  •  Angaben über die Person 
  • Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen
  • Verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle, einschließlich Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden
  • Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird
  • Angaben über die Verlässlichkeit, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde
  • Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt (eine Zwischenlagervereinbarung ist möglich) 
  • Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt

Die Erlaubnis kann auch elektronisch über edm.gv.at (EDM-Portal des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) beantragt werden.